Von der Bareinzahlung zur Postanweisung
Am 1. Januar 1865 wurde in Preußen das Postanweisungsverfahren eingeführt. Zwar gab es schon vorher die Möglichkeit, Geldbeträge nicht nur in ihrer physischen Form in einem Wertbrief, sondern auch als auf einen Brief eingezahlten Betrag zu versenden. Durch die Einführung des Verfahrens der Postanweisung aber wurde die Versendung von kleineren Geldbeträgen sowohl für die preußische Post als auch für die Kunden deutlich vereinfacht. Mit der Verordnung Nr. 265 aus dem Amtsblatt des Königlichen Postdepartements Nr. 50 aus dem 1848 [1] wurde ab dem 1. Dezember 1848 die Möglichkeit für die Postkunden eröffnet, Beträge bis zu 25 Taler auf aufgegebene Briefe einzuzahlen. Diese Beträge wurden dann an den Empfänger ausgezahlt. Die Gebühr für die eingezahlten Beträge betrug für jeden Taler beziehungsweise eines Teils davon ½ Silbergroschen neben der normalen Briefgebühr unabhängig von der Entfernung. Die Verordnung Nr. 265 enthielt neben den Bestimmungen zur Annahme und der Spedition der Briefe mit Bareinzahlungen auch besondere Anweisungen, wie der Geldbetrag an den Empfänger auszuzahlen war.
150 Jahre Postanweisung in Preußen
Der wesentliche Vorteil der Bareinzahlung gegenüber der Versendung von Geldbeträgen (insbesondere von Münzen) mit Wertbriefen bestand in der Vermeidung der durch die Gewichtsprogression höheren Briefgebühr. Allerdings war die Versicherungsgebühr für Wertbriefe im Verhältnis deutlich niedriger, aber von der Entfernung abhängig. Ein weiterer Vorteil: Briefe mit Bareinzahlung mussten nicht wie Wertbriefe mit fünf Siegeln verschlossen werden.Aus dieser ersten Gebührenperiode der Bareinzahlungen sind vor allem barfrankierte Briefe bekannt, da zum einen erst am 15. November 1850 die ersten preußischen Freimarken erschienen. Zum anderen war es bis Ende 1851 nicht gestattet, Fahrpostsendungen, zu denen auch die Briefe mit Bareinzahlung zählten, mit Freimarken freizumachen. Auf der gegenüberliegenden Seite wird ein Brief mit Bareinzahlung von Luckau nach Calau vom 3. Dezember 1849 vorgestellt. Die Orte sind circa drei Meilen (eine Meile entspricht etwa 7,5 Kilometern) voneinander entfernt; somit war, da das Gewicht des Briefes unter ¾ Lot (ein Lot entspricht rund 15 Gramm) lag, gemäß der Gebührenänderung von 1844 eine Briefgebühr von 1 Silbergroschen zu entrichten. Die Gebühr für die Bareinzahlung von 6 Taler 17 Silbergroschen betrug gemäß der vorgenannten Verordnung von 1848 3½ Silbergroschen. Die Gesamtgebühr von 4½ Silbergroschen wurde mit Rötelstift auf auf der Vorderseite des Briefes notiert, um die Zahlung der Gebühr durch den Absender zu dokumentieren …
Den kompletten Artikel von Dr. Hans-Werner Meiners über die preußischen Postanweisungen finden Sie in der neuen DBZ 1/2015, die Sie aktuell im Bahnhofsbuchhandel bekommen. Abonnenten sparen sich den Weg und auch noch Geld…
Deutschland 2024/2025
ISBN: 978-3-95402-489-6
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